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Elektro- und Elektronikgerätegesetz

ElektroG

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) ist die deutsche Umsetzung der europäischen WEEE-Richtlinie, die am 13. August 2005 in Kraft getreten ist. Das Gesetz regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die ordnungsgemäße und umweltfreundliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Durch das Gesetz soll die Vermeidung und Verringerung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten sowie die Wiederverwendung, das Recycling und weitere Formen der Verwertung dieser Abfälle gewährleistet werden. Hierdurch wird ein Beitrag zur Ressourcenschonung gewährleistet.

Seit dem 15.08.2018 gilt für Elektro- und Elektronikgeräte der “offene Anwendungsbereich“. Dieser „offene Anwendungsbereich“ besagt, dass ab 15.08.2018 nahezu alle elektrischen und elektronischen Geräte unter die Anforderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) fallen, wie beispielsweise auch Möbel und Bekleidung mit elektrischen Funktionen. Nur noch wenige (unter §2 des ElektroG genannte) Ausnahmen sind nunmehr von den Anforderungen des ElektroG ausgeschlossen.

Weiterhin wurden zum 15.08.2018 die 10 Gerätekategorien auf folgende 6 Gerätekategorien reduziert:

1. Kategorie: Wärmeüberträger
2. Kategorie: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimeter enthalten
3. Kategorie: Lampen
4. Kategorie: Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte)
5. Kategorie: Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte)
6. Kategorie: Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt

Wer ist betroffen?

Hersteller und Importeure sowie Händler sind von dem ElektroG betroffen. Bevor Elektrogeräte in Deutschland in Verkehr gebracht werden (präsentieren, verkaufen, vermieten, verschenken, etc.), müssen sich Hersteller und Importeure zunächst einmal bei der Gemeinsamen Stelle (Stiftung der EAR) registrieren.

Händler können selber zum registrierungspflichtigen Hersteller werden, wenn sie unregistrierte Elektro(nik)geräte zum Kauf anbieten oder aus dem Ausland nach Deutschland einführen. Sie können freiwillig Altgeräte zurücknehmen und bei Sammelstellen entsorgen.

Private Verbraucher dürfen alte Elektro- und Elektronikgeräte nicht mehr im Hausmüll entsorgen. Stattdessen können sie diese kostenfrei bei einer Sammelstelle in ihrer Nähe abgeben.

Ziel des ElektroG

Ziel des Gesetzes ist die vereinfachte und richtige Entsorgung alter Elektrogeräte. Nach dem Gesetz sollen in Zukunft noch weniger Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EAG) entsorgt werden, sondern getrennt gesammelt und umweltfreundlich verwertet werden. Des Weiteren hat das Gesetz zum Ziel ressourcenrelevante Metalle rückzugewinnen, die in vielen Geräten enthalten sind. Zusätzlich wird die Umwelt mit einer nachhaltigen Entsorgung geschont.

Ablauf der Zertifizierung nach ElektroG

Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet die Anlage jährlich durch einen öffentlich bestellten und zugelassenen Sachverständigen zertifizieren zu lassen. Die Erstbehandlung von Altgeräten darf ausschließlich durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen durchgeführt werden. Das Zertifikat gilt längstens 18 Monate. Seit dem 01.12.2017 darf die Zertifizierung von ElektroG im Rahmen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung durch einen entsprechenden Sachverständigen erfolgen.

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