Gewerbeabfallverordnung
GewAbfV
Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) wurde auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) erlassen. Die GewAbfV regelt die Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.
Wer ist betroffen?
Betreiber von Vorbehandlungsanlagen, in denen diese Abfälle behandelt werden, sind von der GewAbfV betroffen. Die Verordnung richtet sich ebenso an Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.
Ziel der GewAbfV
Ziel der GewAbfV ist die schadlose und hochwertige Verwertung der von der Verordnung vorgeschriebenen Abfälle. Die GewAbfV bestimmt hauptsächlich die Anforderungen an die Getrennthaltung von Abfällen und an die Vorbehandlung von Gemischen einschließlich der Vorgabe einer dabei zu erreichenden Verwertungsquote und der durchzuführenden Kontrollen.
Ablauf der Zertifizierung nach der GewAbfV
Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat halbjährlich innerhalb von zwei Monaten nach Halbjahresende eine Fremdkontrolle durch eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen.
Die Fremdkontrolle umfasst die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen aus der GewAbfV. Der Betreiber der Vorbehandlungsanlage hat die zuständige Behörde über die Ergebnisse der Fremdkontrolle zu unterrichten.
Für Entsorgungsfachbetriebe, die für die Vorbehandlung von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen oder bestimmmten Bau- und Abbruchabfällen zertifiziet sind, entfallen die halbjährlichen Fremdkontrollen. Die Entsorgungsfachbetriebe haben die zuständige Behörde unverzüglich über das Ergebnis der Überwachung, welche die Anforderungen der GewAbfV betrifft zu unterrichten.