Grundkurs gemäß EfbV
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Beginn:13.10.2026
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Ende:16.10.2026
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Kurs-Nr.:17
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Ort:Gäufelden
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Trainer:Dipl.-Ing. Klaus Suhm
| Datum | Beginn | Ende |
|---|---|---|
13. Oktober 2026 | 08:30 Uhr | 17:30 Uhr |
14. Oktober 2026 | 08:30 Uhr | 17:30 Uhr |
15. Oktober 2026 | 08:30 Uhr | 17:30 Uhr |
16. Oktober 2026 | 08:30 Uhr | 17:30 Uhr |
Informationen
Entsprechend der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) muss das für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes verantwortliche Personal über die dafür notwendigen Fachkenntnisse nach EfbV verfügen. Der Grundlehrgang ist außerdem Voraussetzung für Händler und Makler von Abfällen sowie bei Genehmigung von Vermittlungsgeschäften. Die verantwortliche Person hat gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 der EfbV an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilzunehmen. Wir vermitteln Ihnen die Inhalte sowohl fachlich anhand der Gesetzestexten, als auch praxisnah mit vielen Beispielen. Unser Lehrgang wird immer auf Grundlage der aktuellsten Gesetzeslage und neusten Erlässen durchgeführt. Die gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte vermitteln wir Ihnen innerhalb von 3,5 Tagen und Sie erhalten Ihr Zertifikat ohne eine Prüfung.
Zielgruppe
- Das verantwortliche Personal in Entsorgungsfachbetrieben
- Händler und Makler von Abfällen
- Personen, die Genehmigungen von Vermittlungsgeschäften durchführen
- Basis für die Teilnahme am Aufbaukurs zum Betriebsbeauftragten für Abfall
Schulungsinhalte
- das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere
a) den Anwendungsbereich,
b) die wichtigsten Begriffsbestimmungen,
c) die Abfallhierarchie,
d) die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfall),
e) die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,
f) die Überlassungspflichten,
g) das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,
h) die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
i) die Beauftragung Dritter,
j) die Produktverantwortung,
k) die Bedeutung von Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen,
l) die abfallrechtliche Überwachung,
m) die Register- und Nachweispflichten,
n) das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,
o) die Kennzeichnung von Fahrzeugen,
p) die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben,
q) die Anforderungen an Abfallbeauftragte sowie ihre Rechte und Pflichten sowie
r) die Bußgeldvorschriften, -
- die weiteren abfallrechtlichen Gesetze, insbesondere
a) das Elektro- und Elektronikgerätegesetz,
b) Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 12. Juli 2023 sowie das Batterierecht-Durchführungsgesetz vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) und
c) das Verpackungsgesetz, - das Recht der Abfallverbringung,
- die für die Abfallwirtschaft einschlägigen EU-rechtlichen Grundlagen,
- die für die Abfallwirtschaft einschlägigen inter- und supranationalen Übereinkommen,
- die für die Abfallwirtschaft einschlägigen landesrechtlichen Grundlagen,
- das für die Abfallwirtschaft einschlägige kommunale Satzungsrecht,
- die für die Abfallwirtschaft einschlägigen
a) amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften,
b) Vollzugshilfen (insbesondere der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) und
c) technischen Anleitungen, Merkblätter und Regeln (insbesondere zum Stand der Technik und zur besten verfügbaren Technik), - das Verhältnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen, insbesondere zum
a) Baurecht,
b) Immissionsschutzrecht,
c) Chemikalienrecht,
d) Wasserrecht,
e) Bodenschutzrecht und
f) Seuchen- und Hygienerecht, - Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,
- schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,
- die Vorschriften der betrieblichen Haftung,
- die Vorschriften des Arbeitsschutzes,
- die betrieblichen Risiken und die einschlägigen Versicherungen sowie
- die Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht.


